Entgegen den Vorbringen der Beklagten kann gestützt auf den Vertrag (wiederum wegen der Ziff. V.3) nicht argumentiert werden, diese Royalties seien die gedachte Gegenleistung für die weitere aktive Unterstützung durch D., und nachdem diese unmöglich geworden sei, seien auch die Royalties nicht mehr geschuldet (Art. 119 Abs. 2 a.E. OR). Wie bereits © Kanton St.Gallen 2025 Seite 29/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte