V.3 des Vertrags wiederum die Übernahme der jeweiligen Tätigkeiten (von D.) durch die Beklagten auslöst. Wird davon ausgegangen, dass die Royalties als Teil der Gesamtentschädigung für die Übernahme des Kongresses ohnehin geschuldet waren und sich an den „Einnahmen“ (Ziff. V.2 Abs. 4) und nicht am Gewinn messen, sind die zu erwartenden Einnahmen der Kongresse 2007 und 2008 (Sponsoren und Teilnehmer) zu schätzen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass D. für die Sponsoren- und Referentensuche nicht mehr zur Verfügung stand. Entgegen den Vorbringen der Beklagten kann gestützt auf den Vertrag (wiederum wegen der Ziff.