Die Beteiligung seitens der Klägerin und von D. wären insbesondere persönliche Leistungen von D. bei der Vorbereitung der Kongresse in Absprache mit den Beklagten (Ziff. III.1.4) gewesen, Auftritte von D. selber am Kongress sowie nach Ziff. III.1.4. Abs. 2 eine Einführung in alle mit der Organisation und Durchführung zusammenhängenden Tätigkeiten durch D. und die Klägerin. Alle persönlichen Leistungen von D. sind durch dessen Tod unmöglich geworden, was nach Ziff. V.3 des Vertrags wiederum die Übernahme der jeweiligen Tätigkeiten (von D.) durch die Beklagten auslöst.