9. Die Klägerin macht schliesslich entgangene vertraglich vereinbarte Royalties wegen nicht erfolgter Durchführung der Kongresse 2007 und 2008 in der Höhe von EUR 186'160.-- geltend. In diesen Folgejahren wären bereits die Beklagten für die Durchführung verantwortlich und nach Vertrag auch zur Durchführung verpflichtet gewesen (Ziff. III.1.4 und V.2). Die Beklagten hätten dies bereits auf eigene Kosten gemacht, jedoch noch mit der Verpflichtung zur Zahlung von Royalties von 32 % der Einnahmen (Ziff. V.2 Abs. 4). Die Beteiligung seitens der Klägerin und von D. wären insbesondere persönliche Leistungen von D. bei der Vorbereitung der Kongresse in Absprache mit den Beklagten (Ziff.