Die Beklagten 1 und 2 sind deshalb unter solidarischer Haftbarkeit (vgl. kläg. act. 1) zu verpflichten, der Klägerin als Schadenersatz für den abgesagten Kongress 2006 EUR 410'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 11. Dezember 2006 zu bezahlen.