den Kongress 2006, der – gerundet – auf EUR 410'000.-- festzusetzen ist. Die Klägerin verlangt in Bezug auf die Beträge von EUR 517'228.18 und EUR 15'130.88 Verzugszins seit 11. Dezember 2006, nachdem sie bzw. deren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 Bezahlung bis zu diesem Datum gefordert habe (Klage Rz 63). Die Beklagten haben die Höhe des Verzugszinses, die Mahnung sowie die Fälligkeit nicht substantiiert bestritten (Klageantwort Rz 80), womit der Verzugszins von 5% seit 11. Dezember 2006 ausgewiesen ist (Art. 102 OR; BSK OR I-Wiegand, Art. 102 N 9). Die Beklagten 1 und 2 sind deshalb unter solidarischer Haftbarkeit (vgl. kläg.