Zu Unrecht wenden sie ein, die Position "Termin E. AG, H., Kosten der Reise F. - H. von C. B." über EUR 655.05 sei nicht ausgewiesen, da es sich offensichtlich um den von C. B. am 24. Januar 2006 wahrgenommenen Termin handelt, zu dem die Beklagten eingeladen hatten, womit sie den entstandenen Aufwand entsprechend zu entschädigen haben. Ausgewiesen ist auch der Aufwand "Kurierdienst an E. AG, Transport der Materialkisten F. - L." über EUR 355.--, nachdem die Beklagten selber die Klägerin um die Zustellung der Unterlagen für die Kongresse ersucht hatten. Hingegen wird die Position "Rentenvers.