161 Abs. 2 ZPO). Die eingeklagten EUR 15’130.88 für Absagekosten sind zumindest in dieser Höhe keineswegs nachgewiesen. Die Beklagten haben aber die Aufstellung in der Replik (Rz 198) über EUR 10'512.50 nur in Bezug auf drei Positionen substantiiert bestritten (Duplik Rz 194). Zu Unrecht wenden sie ein, die Position "Termin E. AG, H., Kosten der Reise F. - H. von C. B." über EUR 655.05 sei nicht ausgewiesen, da es sich offensichtlich um den von C. B. am 24. Januar 2006 wahrgenommenen Termin handelt, zu dem die Beklagten eingeladen hatten, womit sie den entstandenen Aufwand entsprechend zu entschädigen haben.