Es zeigt sich, dass die drei Positionen, die im Betrag von EUR 4'531.47 enthalten und durch Rechnungen belegt sind (kläg. act. 30 mit 3 Beilagen), auch in der Auflistung gemäss Klageschrift enthalten sind, die EUR 10'599.41 ergibt (kläg. act. 29), bzw. der Aufstellung gemäss Replik (Rz 198), bei der sich der Gesamtbetrag auf EUR 10'512.50 beläuft. Zudem stellen die Beklagten zu Recht fest, dass schon die Auflistung zeigt, dass es sich bei mehreren Positionen nicht um Stornierungskosten handeln kann. Die Beweisangebote in der Replik (Rz 196) sind ungenügend; Unterlagen hätten grundsätzlich eingereicht werden müssen (Art. 161 Abs. 2 ZPO).