des Kongresses nicht nachgewiesen haben, von diesen zu ersetzen, soweit sie nachgewiesen sind. Die Klägerin macht in einer Zusammenstellung EUR 10’599.41 geltend (kläg. act. 29, S. 2) sowie gestützt auf ein Schreiben der Klägerin an die Beklagten weitere EUR 4'531.47 (kläg. act. 30); total EUR 15'130.88 (so in Klage Rz 64-66). Die Beklagten bestreiten, dass die aufgelisteten Rechnungen je bezahlt worden sind (Klageantwort Rz 81) bzw. dass die Kosten, wie geltend gemacht, angefallen sind; zudem handle es sich bei den aufgelisteten Positionen nicht immer um Stornierungskosten (Duplik Rz 194).