Schliesslich ist der Umstand zu berücksichtigen, dass sich ein Teil der Referenten bzw. Podiumsteilnehmer aufgrund der persönlichen Beziehungen zu D. bereit erklärt hatten, unentgeltlich am Kongress teilzunehmen, und allenfalls diese Zusage in Folge widerrufen hätten. Wenn davon ausgegangen wird, dass rund zehn Referenten bzw. Podiumsteilnehmer hätten ersetzt und diesen teilweise ein Honorar hätte bezahlt werden müssen, so erscheint von Betrag von rund EUR 30'000.-- angemessen. Der entgangene Gewinn betreffend den Kongress berechnet sich somit wie folgt: + Teilnahmegebühren (gemäss Klägerin) EUR 356'500.00