Abzuziehen ist der (hypothetische) Aufwand des Beklagten 1 und der Mitarbeiter der Beklagten 2, wobei von einem Honorar zwischen EUR 5'000.-- bis EUR 10'000.-- pro Tag auszugehen ist. Beim Beklagten 1 ist der Zeitaufwand für die Anwesenheit am Kongress 2006 nicht zu entschädigen, da er in jedem Fall zumindest als Co-Moderator an diesem hätte teilnehmen müssen. Zusätzlicher Aufwand wäre ihm aber aufgrund der Vorbereitung des Kongresses entstanden, wobei er jedoch dabei seine Mitarbeiter hätte beiziehen können, womit ihm © Kanton St.Gallen 2025 Seite 26/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte