Ausgewiesen sind ferner die von der Klägerin abgezogenen (d.h. eingesparten) Veranstaltungskosten von EUR 58'000.--, d.h. die Kosten für die Miete des Kurhauses, für Technik und Bestuhlung, Verpflegung und Hotelzimmer, Kongressunterlagen, die Reisekosten der Referenten und die Auslagen für Geschenke und Auszeichnungen (kläg. act. 28). Abzuziehen ist der (hypothetische) Aufwand des Beklagten 1 und der Mitarbeiter der Beklagten 2, wobei von einem Honorar zwischen EUR 5'000.-- bis EUR 10'000.-- pro Tag auszugehen ist.