Wie erwähnt, bestand zwar für einen Teil der Sponsoren die Möglichkeit eines Rücktritts vom Vertrag bzw. einer Reduktion des vereinbarten Betrages. Indessen ist beim vorliegenden Kongress, an welchem Spitzenkräfte der Wirtschaft teilnahmen, nicht anzunehmen, dass nach dem Tod von D. von diesem Recht Gebrauch gemacht worden wäre. Ein Sponsoring ist – wie aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung (insbesondere der Fachrichter) bekannt ist – nur gewinnbringend, wenn es über eine gewisse Dauer erfolgt, womit ein abrupter Abbruch eines Sponsoring für den Sponsoren ein erhebliches Risiko eines Reputationsschadens bedeutet hätte.