42 N 10 f.). Bei den geltend gemachten Teilnahmegebühren, deren Höhe grundsätzlich ausgewiesen ist, ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der angemeldeten Teilnehmer – wie dies bei jedem Kongress der Fall ist – sich wieder abgemeldet hätte. Es ist davon auszugehen, dass zusätzlich eine nicht sehr erhebliche Anzahl von Teilnehmern sich abgemeldet hätte, nachdem bekannt wurde, dass D. verstorben war.