Damit sind einerseits auf der Einnahmenseite (Teilnehmer) und anderseits auf der Ausgabenseite (Honorare) gewisse Verschiebungen zu Ungunsten der Klägerin zu berücksichtigen, und der entgangene Gewinn ist nur teilweise in der geltend gemachten Höhe nachgewiesen. Die Klägerin hat aber hinreichende Angaben zu den einzelnen Schadenspositionen gemacht, womit die Voraussetzungen einer richterlichen Gewinnschätzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR erfüllt sind (vgl. Schwenzer, a.a.O., N 14.13.; BSK OR I-Schnyder, Art. 42 N 10 f.).