V.3 des Vertrages vorgesehenen Übernahme der „jeweiligen Tätigkeiten“ durch die Beklagten bei Ausfall von D. nicht geregelt ist. Unter den gegebenen Umständen muss jedoch (der Kongress 2006 läuft nach Vertrag noch auf Rechnung der Klägerin) davon ausgegangen werden, dass die Beklagten 1 und 2 für die „jeweiligen Tätigkeiten“ von D. (z.B. Vorbereitung der Podien, Moderationen, Präsenz, persönliche Kontaktpflege) gestützt auf Art. 394 Abs. 3 OR eine übliche Entschädigung hätten verlangen dürfen.