Zudem sind die Kosten für Personen, welche die Rolle von D. am Kongress selber hätten übernehmen müssen, nicht berücksichtigt. Insbesondere ist die vertragliche Regelung jedenfalls insoweit lückenhaft, als die finanzielle Abgeltung der Beklagten oder der von ihr bezeichneten Unternehmen oder Personen (so Ziff. V.3) im Fall der in Ziff. V.3 des Vertrages vorgesehenen Übernahme der „jeweiligen Tätigkeiten“ durch die Beklagten bei Ausfall von D. nicht geregelt ist.