Damit errechnet sie einen entgangenen Gewinn von total EUR 517'228.18. Die Beklagten bestreiten die Höhe der Veranstaltungs- und Organisationskosten nicht substantiiert, wenden jedoch gegen die Berechnung insgesamt ein, dass sich nebst den zu erwartenden Veränderungen auf der Einnahmenseite bei einer hypothetischen Mitwirkung der Beklagten gemäss Ziff. V.3 des Vertrages auch die Berechnungsgrundlage völlig verändert hätte. Die Klägerin hätte nicht einerseits den gesamten Gewinn vereinnahmen und anderseits die Beklagten die Hauptleistung erbringen lassen können (Klageantwort Rz 76 ff.).