23-26); total damit mit Einnahmen von EUR 681'500.--. Von den Beklagten (Klageantwort Rz 74 und 75) wird bestritten, dass nach dem Tod von D. keine Absagen von Teilnehmern erfolgt wären und dass die Sponsoren unter den veränderten Umständen die Verträge so eingehalten hätten. Auf der Kostenseite macht die Klägerin bereits angefallene Auslagen für die Organisation des Kongresses von EUR 106’271.82 geltend (vgl. Zusammenstellung in kläg. act. 29); zudem reduziert sie die Einnahmen noch um (infolge der Absage eingesparte) Veranstaltungskosten von EUR 58'000.--. Damit errechnet sie einen entgangenen Gewinn von total EUR 517'228.18.