b) Die Rechnung der Klägerin geht von einer tauglichen Grundlage – bereits angemeldete Teilnehmer (124, Zahl nicht bestritten; vgl. Klageantwort Rz 74) und abgeschlossene Sponsorenverträge über EUR 325'000.-- – aus, erscheint aber in verschiedener Hinsicht zu einfach. Die Klägerin rechnet mit den vollen Teilnahmegebühren der 124 bis zur Absage des Kongresses Angemeldeten (EUR 356’500.--; kläg. act. 28) und den Leistungen der vier Sponsoren (EUR 325'000.--), mit denen bereits Verträge für den Kongress 2006 abgeschlossen waren (kläg act. 23-26); total damit mit Einnahmen von EUR 681'500.--.