Der entgangene Gewinn kann weder nach Bestand noch nach der Höhe nachgewiesen werden, sondern muss gestützt auf eine Zukunftsprognose geschätzt werden (Art. 42 Abs. 2 OR: richterliche Schadensschätzung mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen). Der Kläger hat jedoch in tatsächlicher Hinsicht eine taugliche Schätzungsgrundlage zu liefern und alle Umstände, die für den entgangenen Gewinn sprechen und dessen Abschätzung © Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte