a) Wird ein Vertrag von der einen Vertragspartei nicht oder nicht gehörig erfüllt (Vertragsverletzung) und entsteht dem Gläubiger dadurch ein Schaden, ist die vertragsbrüchige Partei zum Ersatz des Schadens (insbes. entgangener Gewinn) verpflichtet, es sei denn, sie könne sich exkulpieren (Art. 97 Abs. 1 OR). Es ist das positive Interesse geschuldet, d.h. der Gläubiger ist so zu stellen, als ob der Schuldner ordnungsgemäss erfüllt hätte (BSK OR I-Wiegand, Art. 97 N 38). Der entgangene Gewinn kann weder nach Bestand noch nach der Höhe nachgewiesen werden, sondern muss gestützt auf eine Zukunftsprognose geschätzt werden (Art.