act. 17) den Beklagten mittteilte, auf die nachträglichen Leistungen des Kongresses 2006 zu verzichten, nachdem die Beklagten, wie sich aufgrund der Partei- und Zeugenaussagen ergibt, ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen waren. Nachdem die Beklagten – wie insbesondere Dr. E. R. ausgeführt hatte – der Auffassung gewesen waren, es bestehe keine vertragliche Verpflichtung zur Durchführung der Kongresse, war es nicht erforderlich, dass die Klägerin den Beklagten eine Frist zur Durchführung der Kongresse 2007 und 2008 ansetzte (Art. 108 OR). Mit der Absage bzw. Verschiebung des Kongresses 2006, die von der Beklagten 2 auch auf ihrer Website festgehalten wurde (kläg.