Kongress hinreichend abgemahnt hatte, nicht gehalten, die Beklagten betreffend den 10. und 11. Kongress noch einmal abzumahnen. Die Klägerin war berechtigt, wie sie dies im Schreiben ihres ehemaligen Rechtsvertreters vom 17. Februar 2006 (kläg. act. 17) den Beklagten mittteilte, auf die nachträglichen Leistungen des Kongresses 2006 zu verzichten, nachdem die Beklagten, wie sich aufgrund der Partei- und Zeugenaussagen ergibt, ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen waren.