Aufgrund der Parteiaussage von C. ist erstellt, dass er am 24. Januar die Beklagten auf die finanziellen Konsequenzen einer Absage / Verschiebung des Kongresses aufmerksam gemacht hat (EV C. S. 4 unten). Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Absage nicht erfolgt wäre, wenn C. frühzeitig auf seine Schadenersatzansprüche bei Verzicht auf nachträgliche Leistung hingewiesen hätte. Die Klägerin war auch, nachdem sie die Beklagten betreffend den 9. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte