Verschiebung weigerten sich die Beklagten, der vertraglich übernommenen Pflicht, bei Verhinderung von D. dessen „jeweilige Tätigkeiten“ zu übernehmen, nachzukommen. Dabei erfolgte die Absage in Kenntnis des E-Mails von C. vom 20. Januar (kläg. act. 13), worin er auf die Verträge mit den Sponsoren und den bei einer Absage / Verschiebung des Kongresses in diesem Zusammenhang allenfalls entstehenden Schadens hinwies. Aufgrund der Parteiaussage von C. ist erstellt, dass er am 24. Januar die Beklagten auf die finanziellen Konsequenzen einer Absage / Verschiebung des Kongresses aufmerksam gemacht hat (EV C. S. 4 unten).