f) Damit hat die Klägerin eine Vertragsverletzung durch die Beklagten nachgewiesen, welche Grundlage der Schadenersatzklage ist. Nachdem die Beklagten eine Änderungsvereinbarung betreffend Absage bzw. Verschiebung des Kongresses nicht nachgewiesen haben, ist noch zu prüfen, ob die Klägerin mit ihrem Verhalten rund um die Absage und nach der Absage alles getan hat, um sich ihre Rechte aus dem Vertrag (bzw. auf Schadenersatz) zu wahren. Davon ist vorliegend auszugehen. Mit der einseitigen Absage / Verschiebung weigerten sich die Beklagten, der vertraglich übernommenen Pflicht, bei Verhinderung von D. dessen „jeweilige Tätigkeiten“ zu übernehmen, nachzukommen.