Im Kursprogramm des Kongresses 2006 war der Beklagte 1 als Co-Moderator neben D. aufgeführt, so dass auch aus diesem Grund davon auszugehen ist, dass die Funktionen von D. vom Beklagten 1 hätten übernommen und deshalb der Kongress hätte durchgeführt werden können. Es ist insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeuginnen C. B. und A. D. erstellt, dass der Kongress 2006 praktisch vollständig vorbereitet gewesen war, auch wenn die Gesprächsleitfäden nicht im Recht liegen. Die Beklagten unternahmen im Übrigen in der Folge auch nichts, den Kongress doch noch an einem neuen Termin durchzuführen