vorgesehenen Termin durchzuführen, womit er nicht gehalten war, nachher noch auf der Durchführung des Kongresses zu insistieren. Dass der Absagebrief von der Repräsentanz der Klägerin in F. aus versandt worden war, stellt keine Zustimmung dar, indem die Klägerin ausschliesslich ihr Büro zur Verfügung stellte, da nur sie über die Adresslisten verfügte. Eine subjektive Unmöglichkeit der Beklagten in dem Sinne, dass sie zur Durchführung des Kongresses 2006 aus zeitlichen und personellen Gründen nicht imstande waren, war nicht gegeben und ist im Übrigen – wie sich aus der Auslegung des Vertrags ergibt – rechtlich nicht von Belang.