eingestiegen waren, sondern diesen nicht durchführen bzw. verschieben wollten. Diesen Entscheid konnten sie auch durchsetzen, da die Rechte am Kongress an sie übergegangen waren. Die Klägerin konnte den Kongress nicht gegen den Willen der Beklagten durchführen. C. hatte aber mit den E-Mails vom Januar 2006 (kläg. act. 12, 13) hinreichend seine Bereitschaft und den Willen bekundet, den Kongress am © Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte