d) Zusammenfassend gelingt somit den Beklagten der Nachweis nicht, dass die Parteien nach dem Tod von D. eine Änderungsvereinbarung dahin gehend abgeschlossen hatten, dass die Kongresse 2006 bis 2008, insbesondere der Kongress 2006, abgesagt bzw. verschoben werden sollten. Damit hat die Klägerin nachgewiesen, dass die Beklagten 1 und 2 die Vereinbarung verletzt haben, indem sie ohne ihre Zustimmung den Kongress 2006 absagten bzw. verschoben, womit auch die Durchführung der Kongresse 2007 und 2008 entfiel. Aufgrund der abgenommenen Beweise ist davon auszugehen, dass die Beklagten in Bezug auf die Frage der Durchführung des Kongresses 2006 nicht offen in die Verhandlungen mit der Klägerin