Die Aussagen von M. B., wonach ein Kongress mit dem spezifischen D.-Format kaum von einem Dritten in entsprechender Weise hätte übernommen werden können (EV M. B. S. 4 Mitte), deuten eher auf eine einseitige Absage durch die Beklagten hin, da sie sich kurzfristig ausserstande sahen, den Kongress entsprechend den Vorbereitungen der Klägerin durchzuführen. Die Aussagen von E. R. erscheinen auch deshalb nur teilweise glaubwürdig, da sie sich ausserordentlich oft in unvollständige Sätze flüchtete und bei konkreten Fragen ausweichende oder stereotype Antworten gab, so zum Beispiel, C. habe nach der Besprechung vom 24. Januar erleichtert gelächelt, wobei sie aus dieser