verpflichtet gewesen seien, den Kongress durchzuführen (EV E. R. S. 7 unten, S. 10 unten), womit nicht nachvollziehbar ist, wenn sie gleichzeitig und in Kenntnis der anderslautenden E-Mails von C. (kläg. act. 12. 13) ausführt, die Parteien hätten sich am 24. Januar auf eine Absage des Kongresses geeinigt. Die Aussagen von M. B., wonach ein Kongress mit dem spezifischen D.-Format kaum von einem Dritten in entsprechender Weise hätte übernommen werden können (EV M. B. S. 4 Mitte), deuten eher auf eine einseitige Absage durch die Beklagten hin, da sie sich kurzfristig ausserstande sahen, den Kongress entsprechend den Vorbereitungen der Klägerin durchzuführen.