c) In Würdigung der Partei- und Zeugenaussagen ist festzuhalten, dass die Aussagen von E. R. weitgehend unpräzis sind, und sie sich in wesentlichen Punkten, etwa in Bezug auf die VR-Sitzung vom 16. Januar (EV E. R. S. 3), nicht mehr erinnern konnte. Sie wies klar auf ihre Rechtsauffassung hin, dass die Beklagten vertraglich nicht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte