ee) Die Ausführungen von C. B. und A. D. werden von M. B., ehemalige Geschäftsführerin der E. Seminare AG, nicht grundsätzlich in Frage gestellt, indem sie vorbrachte, die Entscheidungsbefugnis, ob der Kongress 2006 durchgeführt werden sollte, habe beim Verwaltungsrat der E. Seminare AG gelegen, welcher jedoch in Personalunion teilweise auch VR der Beklagten 2 gewesen sei (EV M. B. S. 3 Mitte). Die Beklagten hätten sich für den Vorbereitungsstand des Kongresses interessiert, und es wäre schwierig gewesen, diesen durchzuführen in der Form, "weil das war ein ganz spezifisches Format".