Die am 18. Januar verfasste Gesprächsnotiz habe sie an C. B. und C. weitergeleitet. C. habe aber den Kongress durchführen wollen, und so sei es in der Folge hin und her gegangen zwischen C. einerseits sowie dem Beklagten 1, M. B. und E. R. andererseits (EV A. D. S. 4).