Zum Treffen vom 24. Januar erklärte sie, nach ihrer Erinnerung sei der Kongress zu jenem Zeitpunkt noch nicht abgesagt gewesen. Nach dem 24. Januar, d.h. in der Zeit zwischen dem 24. Januar und dem 13. Februar, sei dann der Kongress definitiv abgesagt worden (EV C. B. S. 3, S. 4). Die Situation an der Besprechung sei nicht angenehm gewesen, weil E. R. als VR der Beklagten 2 ihnen schon sehr klar gemacht habe, "dass sie den Kongress so, wie er geplant sein sollte, nicht durchführen wollen würden" (EV C. B. S. 3 oben). Es habe ein Telefonat zwischen dem Beklagten 1 und C. gegeben, in welchem der Kongress seitens des Beklagten 1 definitiv abgesagt worden sei.