sich stark gegen eine Absage bzw. Verschiebung des Kongresses gewehrt, wie auch früher in seinen verschiedenen Schreiben und E-Mails, und habe dann einsehen müssen, dass die Klägerin nicht mehr das Sagen zur Frage der Durchführung des Kongresses gehabt habe, sondern die Entscheidung sei von den Beklagten eigentlich schon gefällt gewesen. E. R. und M. B. hätten von vorne herein nicht über die praktische Organisation des Kongresses im März sprechen wollen, sondern nur darüber, dass die Beklagten den Kongress nicht im März durchführen, sondern verschieben wollten.