Die Initiative zur Besprechung vom 24. Januar 2006 habe die Beklagte 2 ergriffen, und sie habe denn auch in der Anwaltskanzlei von Dr. E. R. in H., in welcher E. R. tätig sei, stattgefunden. E. R. von der Beklagten 2 und M. B. (Geschäftsführerin der E. Seminare AG) hätten für die Besprechung keine Tagesordnung angekündigt, sondern sie hätten ein Gespräch über die Organisation des künftigen Kongresses erwartet. Seitens von E. R. und M. B. seien er und die ebenfalls anwesende C. B. von ihren Erwartungen herunter geholt worden, indem sie in Frage gestellt hätten, ob der Kongress im März 2006 durchgeführt werde.