Sie wies ferner auf eine von A. D. von der Klägerin verfasste Aktennotiz von einer Besprechung mit M. B. vom 17. Januar 2006 (kläg. act. 35) hin, mit welcher der von der Beklagten 2 gefasste Beschluss zur Absage vom 16. Januar 2006 bestätigt werden könne. Die Beklagten hingegen behaupten, am 24. Januar 2006 sei die Absage / Verschiebung gemeinsam beschlossen worden, und sie bestreiten, dass an einer Verwaltungsratssitzung der Beklagten 2 vom 16. Januar 2006 bereits ein entsprechender Beschluss gefasst worden sei. C. habe den Entscheid nicht nur mitgetragen, sondern aktiv unterstützt und vorangetrieben. Es sei beschlossen worden, die Absage auf gemeinsamem Briefpapier zu kommunizieren;