Die Parteien und insbesondere die beweisbelasteten Beklagten beantragten zur Frage, ob die Absage/Verschiebung einseitig oder auf gemeinsamen Beschluss erfolgt sei, die Einvernahme der Parteien bzw. von Zeugen. So beruft sich die Klägerin auf die Besprechung vom 24. Januar 2006, wo Dr. E. R. und M. B., ehemalige Geschäftsführerin der E. Seminare AG, den Teilnehmenden C. und C. B. von der Klägerin eröffnet hätten, die Beklagten hätten beschlossen, der Kongress 2006 werde nicht durchgeführt bzw. um ein Jahr verschoben. Sie wies ferner auf eine von A. D. von der Klägerin verfasste Aktennotiz von einer Besprechung mit M. B. vom 17. Januar 2006 (kläg.