Hingegen hatte sich C. insbesondere mit E-Mail vom 20. Januar 2006 ausdrücklich für die Durchführung des Kongresses 2006 ausgesprochen und darauf hingewiesen, dass der Kongress trotz des Todes von D. durchgeführt werden könne (kläg. act. 13). Die dabei von der Klägerin bzw. C. vertretene Auffassung, der Kongress 2006 hätte nach der vertraglichen Vereinbarung gemeinsam (die Beklagten an Stelle von D.) durchgeführt werden sollen, entspricht, wie vorstehend ausgeführt, einer sachgerechten Auslegung der Vereinbarung.