Kongresses 2006 verantwortlichen) Klägerin verlangten, dass alle Aktivitäten über die Beklagten 1 und 2 abzuwickeln oder mit dieser abzustimmen seien (Schreiben Dr. E. R. vom 17.01.2006, kläg. act. 11). Hingegen hatte sich C. insbesondere mit E-Mail vom 20. Januar 2006 ausdrücklich für die Durchführung des Kongresses 2006 ausgesprochen und darauf hingewiesen, dass der Kongress trotz des Todes von D. durchgeführt werden könne (kläg.