Dabei bringen sie nicht vor, dass die behauptete Vertragsänderung in schriftlicher Form vereinbart worden sei. Die Schreiben von ihrer Seite, insbesondere diejenigen von Dr. E. R., vermögen die behauptete Vertragsänderung nicht zu belegen (vgl. insbes. kläg. act. 11). Im Übrigen bezogen sich auch die Beklagten nach dem Tod von D. auf Ziff. V. 3 des Vertrags, wiesen sich selbst aber nach Hinweisen in den Akten bezüglich der Organisation des Kongresses 2006 über die vertragliche Vereinbarung hinausgehende Kompetenzen zu, indem sie von der (nach Vertrag III.1.1 für die Organisation des