V.3 der Vereinbarung die Kongresse 2006 bis 2008 nicht durchgeführt hatten. Die Beklagten wenden nun aber ein, sie hätten mit der Klägerin nach dem Tod von D. vereinbart, die Kongresse 2006 bis 2008 und insbesondere den in wenigen Monaten durchzuführenden Kongress 2006 abzusagen bzw. zu verschieben. Die Beklagten haben nachzuweisen (Art. 8 ZGB), dass eine solche Vereinbarung zustande gekommen ist, mit welcher der Vertrag aufgehoben bzw. teilweise geändert worden wäre. Dabei bringen sie nicht vor, dass die behauptete Vertragsänderung in schriftlicher Form vereinbart worden sei.