Aufgrund der oben gemachten Ausführungen ist die Vereinbarung dahin gehend auszulegen, dass die Parteien auch nach dem Tod von D. verpflichtet waren, die Kongresse 2006 bis 2008 durchzuführen. Diese vertragliche Verpflichtung traf insbesondere die Beklagten 1 und 2, die zwar den Kongress 2006 nicht zu organisieren, jedoch nach dem Tod von D. zusätzlich Aufgaben zu erfüllen hatten. Damit hat die Klägerin grundsätzlich den Nachweis erbracht, dass den Beklagten 1 und 2 eine Vertragsverletzung vorzuwerfen ist, nachdem unbestrittenermassen feststeht, dass sie u.a. entgegen den Verpflichtungen in Ziff. V.3 der Vereinbarung die Kongresse 2006 bis 2008 nicht durchgeführt hatten.