7. Die Klägerin macht entgangenen Gewinn aus dem abgesagten Kongress 2006 in der Höhe von EUR 517'228.18 geltend. Grundsätzlich regelt der Vertrag die Organisation und den Fall des Ausfalls von D. (Ziff.V.3 und III.1.1). Die Organisation des Kongresses 2006 hätte trotz des Todes von D. durch die Klägerin erfolgen können (Ziff. III.1.1), und die Beklagten wären beigezogen worden, um die „jeweiligen Tätigkeiten“ des wegfallenden D. zu übernehmen (Ziff. V.3). Aufgrund der oben gemachten Ausführungen ist die Vereinbarung dahin gehend auszulegen, dass die Parteien auch nach dem Tod von D. verpflichtet waren, die Kongresse 2006 bis 2008 durchzuführen.