Weiter stellt sich die Frage, ob dem Vertrag auch zu entnehmen ist, dass die Beklagten verpflichtet waren, die Kongresse 2007 und 2008 durchzuführen. Dies ist zu bejahen. Dafür spricht einerseits die Regelung in Ziff. III.2 Abs. 2 der Vereinbarung, wonach die Beklagten erst nach 2008 frei bleiben in der Entscheidung, ob und in welcher Weise sie künftige Kongresse organisieren und durchführen wollen, und anderseits die in Ziff. V.2 vorgesehene Beteiligung von D. und der Klägerin an den Einnahmen der Kongresse 2007 und 2008.