Dies ist insbesondere für den Kongress 2006 entscheidend, da er gemäss dem Vertrag noch auf Rechnung von D. und der Klägerin durchgeführt werden sollte. In sachgerechter Auslegung bzw. Ergänzung der Vereinbarung muss davon ausgegangen werden, dass der Beklagte 1 für die „jeweiligen Tätigkeiten“ von D. (z.B. Moderationen, Präsenz, persönliche Kontaktpflege usw.) gestützt auf Art. 394 Abs. 3 OR eine übliche Entschädigung verlangen durfte (vgl. dazu allg. I. Schwenzer, OR Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Bern 2009, § 34 [Vertragsergänzung]). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte